Allgemeine Geschäftsbedingungen


ETU GmbH
Stand: Februar 2022

1 Allgemeines - Definitionen

Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (nachfolgend Kunde genannt), auch wenn bei zukünftigen Geschäften nicht bei jedem Vertragsschluss neu auf die Geltung dieser AGB hingewiesen werden sollte.

AGB des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Streichungen, Ergänzungen oder Überklebungen dieser AGB sind unwirksam und werden nicht anerkannt. Die Kontrahierung erfolgt nur unter vollständiger Einbeziehung dieser AGB.

Kunde ist immer eine einzelne speziell identifizierbare juristische oder natürliche Person und umfasst ausdrücklich keine Tochtergesellschaften und andere verbundene Unternehmen einer solchen juristischen oder natürlichen Person oder andere mit diesen zusammenhängende Personen.

2 Vertragsabschluss

Die Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen und geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie geringfügig und für den Kunden nicht unzumutbar sind.

Mit der Bestellung des jeweiligen Produktes erklärt der Kunde verbindlich, dieses erwerben zu wollen. Die Bestellung des Kunden kann mündlich (zB telefonisch), digital (E-Mail, Onlineshop, …) oder schriftlich erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot in sämtlichen genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung des Produktes an den Kunden erklärt werden. Eine Pflicht zur Annahme durch den Anbieter besteht nicht. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, Vertragsabschlüsse ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

Liefert der Anbieter – ohne die Annahme bereits anderweitig erklärt zu haben – die Vertragssoftware nach Ablauf der Annahmefrist aus und führt der Kunde den Download durch, so kommt ebenfalls der ursprüngliche angebotene Vertrag schlüssig zustande.

Eine kostenfreie Stornierung des Auftrages durch den Kunden ist ab Zugang der Bestellung beim Anbieter innerhalb der Annahmefrist und auch nach erfolgter Annahme durch den Anbieter nicht mehr möglich.

3 Leistungen des Anbieters

3.1 Softwarelizenzvertrag

Der Anbieter überlässt dem Kunden den laut Bestellung bzw. Angebot / Auftragsbestätigung benannten Vertragsgegenstand, nachfolgend „Vertragssoftware“ - für die jeweils vereinbarte Dauer zu den Bedingungen dieser AGB. Der Vertrag kann entweder in der Variante „Nutzung“ (auf die Vertragslaufzeit begrenztes Nutzungsrecht gegen monatliche Nutzungsgebühr) oder in der Variante „Kauf“ (zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht gegen Einmalzahlung) zustande kommen.

Der Anbieter überlässt die Vertragssoftware durch Download aus dem Internet. Der Kunde erhält, falls vorhanden, ein elektronisches Benutzerhandbuch sowie sonstige Dokumentationen (z. B Bedienungsanweisung, Online-Hilfe, sonstige technische Informationen und Unterlagen) ebenfalls auf diesem Weg. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages ist die Übergabe oder Zugänglichmachung des Source-Codes.

Die AGB gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Vertragssoftware wie zB Patches, Bugfixes, Updates, Setups udgl.

In der Produktbeschreibung der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können. Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Produktbeschreibung maßgeblich. Sie befindet sich auf der Webseite (https://www.etu.at). Andere öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.

Die Leistungen des Anbieters im Rahmen der Nutzungsüberlassung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport, wie etwa kundenindividuelle Anpassungen, Schulung, Konfiguration, noch sonstige über die Nutzungsüberlassung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Support-Leistungen und sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme und Softwarepflege hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen müssen separat vertraglich vereinbart werden.

3.2 Softwarepflegevertrag

Sofern der Kunde auch einen Softwarepflegevertrag abschließt, umfasst dieser die Bereitstellung ein bis zwei aktualisierter Versionen der Vertragssoftware je Vertragsjahr sowie sonstige Zusatzleistungen laut Angebot.

Der Softwarepflegevertrag wird bei der Variante „Kauf“ mindestens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um diesen Zeitraum, wenn nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf dieses Zeitraumes schriftlich gekündigt wird.

Der Softwarepflegevertrag wird bei der Variante „Nutzung“ mindestens auf die Dauer von 24 Monaten abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Zeitraumes schriftlich gekündigt wird.

3.3 Hotline- /Fernwartungsvertrag

Sofern der Kunde auch einen Hotline- /Fernwartungsvertrag abschließt, steht diesem die Hotline / Fernwartung für über Gewährleistungsansprüche hinausgehende Anfragen zu Problemlösungen / Support unter der im Angebot angegebenen bzw. auf der Webseite des Anbieters auffindbaren Nummer zur Verfügung.

Das Ausmaß der inkludierten und auf die oben beschriebene Weise nutzbaren Zeiteinheiten richtet sich nach dem konkreten Wartungsvertrag des jeweiligen Softwareproduktes. Darüberhinausgehende Hotline- / Fernwartungsleistungen sind zusätzlich zu honorieren.

Der Hotline- /Fernwartungsvertrag wird auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen und verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum, wenn nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf dieses Zeitraumes schriftlich gekündigt wird.

4 Lieferung

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Verzögert sich eine Leistung über den zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist.

Der Anbieter überlässt die Vertragssoftware grundsätzlich durch Download aus dem Internet. Der Kunde erhält automatisch eine 30-tägige Frist nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail, um das Produkt herunterzuladen. Am Ende dieser 30 Tage kann der Downloadlink gegen Verrechnung neu zur Verfügung gestellt werden.

Leistungsübergabepunkt und Gefahrenübergang für internetbasierte Dienstleistungen/Lieferungen ist der Router-Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums zum Internet. Für die Anbindung an das Internet, das Bereitstellen oder das Aufrechterhalten der Netzverbindung zum Rechenzentrum sowie das Beschaffen und Bereitstellen von Netzzugangskomponenten für das Internet auf Seiten des Kunden muss dieser selbst Sorge tragen. Dies gilt ebenso für die Inanspruchnahme der internetbasierten Dienstleistungen/Lieferungen, insbesondere für die Nutzung von Datenbankbibliotheken.

5 Entgelt bei Nutzung

Die Höhe der Nutzungsvergütung ergibt sich aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Die Nutzungsvergütung wird, je nach Vertragsmodell, monatlich oder jährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag fällig und ist spätestens bis zu diesem Tage an den Anbieter zu entrichten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Steuern. Grundsätzlich werden Rechnungen elektronisch gesendet. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungslegung zu.

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich mit Bankeinzug im SEPA-Lastschriftverfahren. Sollte der Kunde eine Zahlung per Überweisung wünschen, ist der Anbieter berechtigt, pro Rechnungslegung (jedoch maximal einmal pro Monat) den Betrag von € 20,- zzgl. USt. in Rechnung zu stellen.

Kommt es zur Rückbuchung der eingezogenen Nutzungsvergütung, so gilt Folgendes: Bei der ersten Rückbuchung erhält der Kunde eine Mahnung und ist verpflichtet, den ausgefallenen Betrag binnen einer Woche ab Zugang der Mahnung zzgl. eines Betrags von € 20,- zzgl. USt als Bank- und Bearbeitungsgebühr an den Anbieter zu zahlen. Kommt es zu einer weiteren Rückbuchung und stehen zugleich mindestens zwei monatliche Nutzungsvergütungen offen, so erhält der Kunde eine Kündigungsandrohung und hat bis zum Ende des Monats, in dem die Kündigungsandrohung zugeht, eine letzte Gelegenheit, alle offenstehenden Beträge zu bezahlen. Geschieht das nicht, so liegt ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor und zusätzlich wird der Zugang zu der Software unterbunden.

Während des Verzuges ist die Forderung mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anbieter behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6 Nutzungsrecht

Der Anbieter gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Softwarenutzungsvertrages begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen.

Der Kunde ist berechtigt, die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.

Die gewährte Lizenz ist als Named User-Lizenz ausgestaltet. Named User ist der Kunde oder ein einzelner Mitarbeiter des Kunden, der namentlich benannt als Nutzungsberechtigter in der Rechteverwaltung der Software registriert wurde und so über eine Benutzer-ID identifizierbar ist.

Named User müssen sich über ihre Benutzer-ID einloggen, um die Software zu installieren und/oder aufzurufen. Bei Erwerb mehrerer Lizenzen ist eine gleichzeitige Nutzung nur in der erworbenen Anzahl der Lizenzen bei ausschließlich diesen Named User möglich. Änderungen der Named User durch den Kunden ist jederzeit erlaubt, müssen jedoch in der Rechteverwaltung hinterlegt werden.

Gruppen oder generische Anmeldungen sind generell als Named User nicht zulässig. Der Kunde darf die Software nur zum Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Im Falle des Outsourcing des ITSM-Bereichs des Kunden an einen Dienstleister muss im Outsourcing-Vertrag die Pflicht überbunden werden, dass der ITSM-Dienstleister die übergehende Software nur für die Vertragserfüllung mit dem auslagernden Kunden verwenden darf, nicht aber für andere Kunden. Ein entsprechender Nachweis ist vom Kunden zu führen.

Der Anbieter hat zu jeder Zeit das Recht, zu überprüfen, ob ein Named User vom Kunden autorisiert wurde. Der Kunde berechtigt den Anbieter weiters dazu, elektronisch oder auf andere Weise Benutzer-IDs, Geräte-IDs, Seriennummern sowie damit zusammenhängende Informationen zu verlangen oder abzurufen, um eine vertragskonforme Installation, Nutzung und das Aufrufen der Leistungen zu überprüfen. Hierzu ist eine Verbindung zum Internet bei jedem Anmelden zwingend erforderlich.

Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Benutzerzugangsdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen.

Sofern der Kunde ein Upgrade zu einer höherwertigen Version einer bereits vom Anbieter erworbenen Software erwirbt, wird ihm dieses Upgrade auf der Basis eines Lizenzaustauschs zur Verfügung gestellt. Durch die Neulizenzierung und Benutzung des Softwareupgrades entfällt das Recht zur Verwendung und Übertragung der früheren Software-Version, auch ohne, dass der Anbieter ausdrücklich die Rückgabe verlangt.

7 Untersagte Tätigkeiten

Dem Kunden ist es untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu de- und remontieren (Reassembling) oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten. Dem Kunden ist es unbeschadet zwingender gesetzlicher Ansprüche nicht gestattet, die Vertragssoftware zu dekompilieren. Auch sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware - Reverse-Engineering - sind nicht erlaubt.

Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in einem ggf. bereitgestellten digitalen Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken des Anbieters oder anderen Anbietern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.

Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, z. B. bei nicht genehmigter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, eine vertragswidrige Nutzung. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Nutzungsgebühr für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste des Anbieters nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellt der Anbieter diese anderweitig fest, hat der Kunde für die Zeit der unberechtigten Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen monatlichen Nutzungsvergütung, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware im jeweiligen Zeitraum entsprechend der Preisliste des Anbieters fällig gewesen wäre, an den Anbieter zu zahlen.

Alle eventuell anhängigen Softwarepflegeverträge und Wartungsverträge werden rückwirkend ab Beginn, mindestens jedoch für ein Jahr ab Feststellung der Übernutzung, nachberechnet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

8 Weitergabe

Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassene Kopie der Vertragssoftware sowie die zugehörige Dokumentation einem Dritten zu überlassen, insbesondere an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des „Application Service Providing (ASP)“ oder des „Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet.

Der unselbständige Gebrauch der Vertragssoftware durch Dritte, die hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden unterworfen sind, also insbesondere durch Arbeitnehmer des Kunden, ist zulässig.

9 Verwendung von Softwareschutzmechanismen

Der Anbieter liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzaktualisierung aus. Das bedeutet, dass der Kunde beim Start der Vertragssoftware eine Internetverbindung zum Lizenzserver des Anbieters ermöglichen muss. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die elektronische Lizenzaktualisierung nicht durch Firewall-Einstellungen oder sonstige installierte Software (z.B. Anti-Virensoftware) blockiert wird. Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Anbieters und ist unzulässig.

Auf der Internetseite des Anbieters (https://www.etu.at/systemvoraussetzungen) ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware und Softwareumgebung verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Softwareumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.

Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hard- und Softwareumgebung zu testen und die überlassene Dokumentation zu überprüfen.

Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware zu verhindern.

Der Kunde wird dem Anbieter auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen einhält.

10 Gewährleistung und Haftung

Der Anbieter gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.

Der Anbieter schuldet eine Funktionsfähigkeit, ausdrücklich aber nicht die Ausgestaltung der Software in der insbesondere denkbar einfachsten, denkbar unkompliziertesten, denkbar günstigsten, denkbar energieeffizientesten oder denkbar wartungseinfachsten Form.

Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler dem Anbieter spätestens nach einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer Woche unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer Mängelanzeige nachprüfbare Unterlagen (insbesondere Projektstände) über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und aktiv bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuarbeiten.

Nicht rechtzeitig angezeigte Mängel führen zum Verlust des Rechtes aus diesem Mangel.

Der Anbieter wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel – sofern dieser als solcher anerkannt wird - im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Anbieter. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist der Anbieter berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Der Kunde räumt dem Anbieter eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen ein, durch Nachbesserung die Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beheben oder so zu umgehen, dass dem Kunden der vertragsgemäße Gebrauch der Ware ermöglicht wird.

Hat der Anbieter einen Mangel verschuldet oder sonst einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.

Der Anbieter haftet nur für Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes, ausgenommen bei Personenschäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine uneingeschränkte Haftung besteht, haftet der Anbieter in allen übrigen Haftungsfällen im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedenfalls nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und etwaige Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen, mit denen Dritte begründet Schutzrechtsverletzungen durch die Software geltend machen.

Der Anbieter haftet nicht (und leistet nicht Gewähr) beim Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung des Anbieters für Datenverlust - soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Anbieter verschuldet - wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

Der Anbieter haftet nicht (und leistet nicht Gewähr), wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installation- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Vertragssoftware (wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen) und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.

Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.

11 Gefahrtragung

Umstände, welche weder der Sphäre des Anbieters noch der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Dies gilt insbesondere für Fälle der Behinderung der Leistungserbringung sowie für Fälle, in denen die Leistungserbringung aufgrund derartiger Ereignisse gänzlich unmöglich wird. Das Nutzungsentgelt ist demnach insbesondere auch zu bezahlen, wenn der Kunde ohne Verschulden seinen Geschäftsbetrieb nicht führen kann (zB aufgrund behördlicher Schließung, Pandemie) oder (zB aufgrund eines Stromausfalls, Streiks, aufgrund von Unruhen) auch über längere Zeit die Vertragssoftware nicht genutzt werden kann.

Ereignisse der neutralen Sphäre führen auch zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen des Anbieters.

12 Aufrechnung und Zurückhaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen (insb Nutzungsentgelte) zurückzubehalten oder gegen Forderungen des Anbieters aufzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder durch den Anbieter anerkannt wurden.

13 Rückstellung der Software

Bei Beendigung des Softwarenutzungsvertrages sind die Downloads der Vertragssoftware und sämtlichen Kopien vollständig zu löschen. Der Kunde wird dem Anbieter die Löschungen nach deren Durchführung auf Wunsch schriftlich bestätigen. Der Kunde darf nach Beendigung des Softwarenutzungsvertrages die Vertragssoftware in keiner Weise weiter benutzen.

14 Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen anwendbar. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und Erfüllungsort ist jeweils 4600 Wels.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird automatisch durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.